Allgemeine Garantiebedingungen

(Stand 01.01.2005) zugehoerig zur Garantie fuer gebrauchte Kraftfahrzeuge und Anhaenger

1. Versicherte Baugruppen

Siehe Versicherte Baugruppen

§ 2 Inhalt der Garantie, Ausschlüsse

  • Verliert ein garantiertes Teil innerhalb der Garantiedauer seine Funktionsfähigkeit aufgrund eines während der Garantiezeit entstehenden Schadens und wird dadurch eine Reparatur erforderlich, hat der Käufer Anspruch auf Reparatur in dem nach diesen Bedingungen vorgesehenen Umfang.
  • Keine Garantie besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen für Schäden
    • durch Unfall, d. h. ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis;
    • durch mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub und Unterschlagung, durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmungen sowie durch Brand, Explosion oder Terrorhandlungen;
    • durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe oder durch Kernenergie;
    • für die ein Dritter als Hersteller, Lieferant, Verkäufer (z. B. für Produktions-, Fertigungs-, Konstruktions- und Organisationsfehler, Ersatzteilgarantie usw. ) aus Vertrag, auch Reparaturauftrag (z. B. auch Reparaturfehler bei Vorreparaturen) oder aus anderweitigem Wartungs-, Garantie- und/oder Versicherungsvertrag, einzutreten hat oder üblicherweise eintritt (auch z. B. aus Herstellerkulanz).
  • Keine Garantie besteht für Schäden
    • durch Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe, Ölmangel oder Überhitzung;
    • die dadurch entstehen, dass das Fahrzeug höheren als den vom Hersteller festgesetzten zulässigen Achs- oder Anhängelasten ausgesetzt wurde;
    • die aus der Teilnahme an Fahrtveranstaltungen mit Renncharakter oder aus den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen;
    • die durch die Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des Fahrzeugs (z. B. Tuning) oder den Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen verursacht werden, die nicht durch den Hersteller zugelassen sind;
    • durch Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache, es sei denn, dass der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht in Zusammenhang steht;
    • an Fahrzeugen, die vom Käufer mindestens zeitweilig zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung verwendet oder gewerbsmäßig an einen wechselnden Personenkreis vermietet worden sind; soweit sie auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung des Käufers beruhen.
  • Eine Garantieleistung setzt voraus, dass
    • die vom Verkäufer vorgeschriebenen Wartungsarbeiten sowie die vom Hersteller empfohlenen Wartungsarbeiten vom Verkäufer oder mit dessen Einverständnis bei einem Kfz-Meisterbetrieb durchgeführt und auf Verlangen durch Originalrechnung belegt worden sind. Die fehlende Ursächlichkeit zwischen nicht durchgeführten Wartungsarbeiten und dem Schadenseintritt ist in jedem Fall vom Garantienehmer nachzuweisen;
    • die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb des Fahrzeuges beachtet worden sind;
    • am Kilometerzähler vorgenommene Eingriffe oder sonstige Beeinflussungen und ein Defekt oder Austausch unverzüglich angemeldet wurden;
    • der garantiepflichtige Schaden unverzüglich und vor Reparaturbeginn gemeldet wurde;
    • gegen die Bestimmungen zur Abwicklung (§5) nicht verstoßen worden ist.

§ 3 Geltungsbereich der Garantie

Die Garantie gilt auf dem Gebiet der europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, bei vorübergehendem Aufenthalt außerhalb dieses Gebietes auch für Europa im geographischen Sinne.

§ 4 Umfang der Garantie, Kostenbeteiligung

  • Die Garantie umfasst die Reparatur garantierter Teile durch Ersatz oder Instandsetzung nach den technischen Erfordernissen einschließlich der Lohnkosten nach den Arbeitszeitwerten des Herstellers. Überschreiten die Reparaturkosten den Wert einer Austauscheinheit, so beschränkt sich der Garantieanspruch auf den Wert einer Austauscheinheit einschließlich Aus- und Einbaukosten.
  • Garantiepflichtige Materialkosten werden im Höchstfall nach der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers und ausgehend von der Betriebsleistung der beschädigten Baugruppe zum Zeitpunkt der Reparatur wie folgt erstattet: 

    bis 50 000 km – 100 % 
    bis 60 000 km – 90 % 
    bis 70 000 km – 80 % 
    bis 80 000 km – 70 % 
    bis 90 000 km – 60 % 
    bis 100 000 km – 50 %
    über 100 000 km – 40 %
    Den Differenzbetrag trägt der Garantienehmer als Selbstbehalt.
  • Unter die Garantie fallen nicht
    • Kosten für Test-, Mess- und Einstellarbeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einem garantiepflichtigen Schaden anfallen;
    • der Ersatz von mittelbaren oder unmittelbaren Folgeschäden, z. B. Abschleppkosten, Abstellgebühren, Mietwagenkosten, usw.
  • Werden gleichzeitig der Garantie unterliegende Reparaturen und nicht der Garantie unterliegende Reparaturen und/oder Inspektionen durchgeführt, so wird die Dauer der entschädigungspflichtigen Reparaturen mit Hilfe der Arbeitszeitwerte des Herstellers ermittelt.
  • Der Garantieanspruch ist begrenzt auf den Zeitwert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Schadeneintritts. Ist der Kaufpreis des Fahrzeugs niedriger gewesen, als der Zeitwert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Schadeneintritts, so beschränkt sich der Garantieanspruch auf den Kaufpreis, maximal jedoch EUR 3068,- pro Garantiefall (einschließlich Mehrwertsteuer), wenn nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
  • Wenn ein besonderer Selbstbehalt vereinbart worden ist, wird die nach den vorstehenden Bedingungen ermittelte Ersatzleistung zusätzlich um den vereinbarten Betrag gekürzt.
  • Die Garantie begründet nicht Ansprüche auf Rücktritt (Rückgängigmachung des Kaufvertrages), Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) und Schadenersatz statt der Leistung aus dem Kaufvertrag.

§ 5 Abwicklung der Garantie

  • Der Käufer hat einen Garantieschaden unverzüglich und immer vor Reparaturbeginn dem Verkäufer zu melden und das Fahrzeug zur Reparatur bereitzustellen. Der Verkäufer führt die Reparatur durch oder benennt einen geeigneten Reparaturbetrieb.
  • Ist eine Reparatur durch den Verkäufer nicht möglich, kann die Reparatur nach vorheriger, ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers auch in einer anerkannten Werkstatt erfolgen. Die Reparaturrechnung muss dem Verkäufer innerhalb eines Monats seit Rechnungsdatum vorgelegt werden. Aus der Reparaturrechnung müssen die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitrichtwerten im Einzelnen zu ersehen sein.
  • Der Käufer hat die für die Feststellung des Schadens erforderlichen Auskünfte zu erteilen und eine Untersuchung der beschädigten Teile jederzeit zu gestatten. Ersetzte Teile müssen vom Käufer auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.
  • Der Käufer hat eine schriftliche Schadenmeldung abzugeben und als Nachweis Rechnungsbelege über durchgeführte Wartungsarbeiten im Original vorzulegen oder zu übersenden.
  • Der Käufer hat den Schaden nach Möglichkeit zu mindern und dabei die Weisungen des Verkäufers oder dessen Beauftragten zu befolgen.
  • Ein Anspruch aus der Garantie ist ausgeschlossen, sofern der Garantienehmer die ihm gemäß diesen Garantiebedingungen obliegenden Pflichten verletzt hat.

§ 6 Garantiedauer, Garantieverlängerung

  • Die Gebrauchtwagen-Garantie beginnt zu dem vereinbarten Zeitpunkt und endet mit Ablauf der vereinbarten Garantiedauer, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine Anschlussgarantie beginnt am Tag nach dem zeitlichen Ablauf der Werksgarantie. Die Anschlussgarantie endet nach einer Gesamtlaufleistung von 150.000 km ab Erstzulassung, wenn diese vor Ablauf der vereinbarten Garantiedauer erreicht wurde.
  • Eine Verlängerung bedarf einer erneuten Zusage des Verkäufers und ist vor Ablauf der vereinbarten Garantiedauer vom Käufer zu beantragen.

§ 7 Veräußerung

Bei Veräußerung des Fahrzeuges während der Garantiedauer geht die Garantie nicht auf den Erwerber über. Der Erwerber kann beim Verkäufer eine erneute Garantiezusage für den Zeitraum bis zum Ablauf der ursprünglichen Garantiedauer beantragen.

§ 8 Verjährung

Alle Ansprüche aus einem Garantiefall verjähren in sechs Monaten nach Eintritt des Schadenfalles.

§ 9 Gesetzliche Sachmangelansprüche

Gesetzliche Sachmangelansprüche des Käufers bleiben unberührt.