Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger - Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen (Eigengeschäft) - Nachstehende Bedingungen gelten für den Verkauf gebrauchter Fahrzeuge (Kaufgegenstand genannt).
I. Kaufvertrag/Übertragung von Rechten und Pflichten
- Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Kaufvertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vertragspartners.
- Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
II. Zahlung/Zahlungsverzug/Aufrechnung
- Der Kaufpreis, die Preise für Nebenleistungen und verauslagte Kosten sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes zur Zahlung in bar fällig.
- Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und zur Zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
- Sind zwischen Verkäufer und Käufer Teilzahlungen vereinbart und ist der Käufer eine juristische Person oder ist der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für seine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit bestimmt, wird die gesamte Restschuld - ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel - einschließlich bis zum Fälligkeitstag aufgelaufener vereinbarter Zinsen fällig, wenn der Käufer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens 10 %‚ bei einer Laufzeit des Kreditvertrages über drei Jahre mit 5 % des Teilzahlungspreises in Verzug ist. Die gesamte Restschuld wird ferner fällig, wenn der Käufer seine Zahlungen allgemein einstellt oder wenn über sein Vermögen des Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt ist. Das gleiche gilt bei einer natürlichen Person als Käufer, wenn der Kredit zur Aufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit bestimmt ist und der Barzahlungspreis 50.000,00 Euro übersteigt. Statt die Restschuld zu verlangen, kann der Verkäufer - unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt V Ziffer 2 - den Käufer schriftlich eine Nachfrist von 2 Wochen mit Zahlung des rückständigen Betrages setzen mit der Erklärung, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Nachfrist die Erfüllung des Vertrages durch den Käufer ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vorn Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; der Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen.
- Eine zwischen Verkäufer und Käufer getroffene Vereinbarung von Teilzahlungen, die nicht unter Ziffer 3 fällt, kann der Verkäufer kündigen und Zahlung der Restschuld verlangen, wenn
- der Käufer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug kommt und der rückständige Betrag mindestens 10 %‚ bei einer Laufzeit der Teilzahlungen von mehr als drei Jahren mindestens 5 % des Teilzahlungspreises beträgt und
- der Verkäufer dem Käufer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
- Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
- Verzugszinsen werden mit 5% p.a. über den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
III. Lieferung und Lieferverzug
- Liefertermine und Lieferfristen die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Werden nachträglich schriftlich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein neuer Liefertermin und ein neue Lieferfrist zu vereinbaren.
- Der Käufer kann 10 Tage - bei Nutzfahrzeugen 4 Wochen - nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann neben Lieferung Ersatz eines durch die Verzögerung etwa entstandenen Schadens verlangen; dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.
- Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; dieser beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Vertrieb seines Handelsgewerbes gehört, steht ihm am Schadensersatzanspruch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers zu. Der Anspruch aus Lieferung ist in den Fällen dieser Ziffer ausgeschlossen.
- Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er gleichwohl nach Maßgabe der Ziffer 2 und 3, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten sein würde.
- Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Satz sowie nach Ziffer 3 und 4 dieses Abschnittes.
IV. Abnahme
- Der Käufer hat das Recht den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht den Kaufgegenstand abzunehmen.
- Eine etwaige Probefahrt vor Abnahme ist in den Grenzen üblicher Probefahrten bis höchstens 10 km zu halten.
- Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes bis zum vereinbarten, Übergabetag vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so kann der Verkäufer den Käufer schriftlich eine Nachfrist von acht Tagen setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist. Bei Nutzfahrzeugen bedarf es in diesen Fällen auch nicht der Bereitstellung.
- Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher, niedriger oder gar nicht anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren oder gar keinen Schaden nachweist.
V. Eigentumsvorbehalt
- Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteilelieferungen sowie sonstigen Leistungen einschließlich Treibstofflieferungen nachträglich erwirbt. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die der Verkäufer aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer hat. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherung besteht.
- Der Verkäufer kann den Kaufgegenstand herausverlangen, wenn
- bei einem unter Abschnitt II Ziffer 3 Abs. 1 genannten Käufer die dort erwähnten Voraussetzungen oder
- bei einem unter Abschnitt II Ziffer 4 genannten Käufer die dort erwähnten Voraussetzungen vorliegen oder jener Käufer die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder
- der Käufer seiner Verpflichtung aus den nachstehenden Ziffern 3 oder 4 nicht nachkommt.
Nimmt der Verkäufer den Kaufgegenstand wieder an sich, so sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer dem Käufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z.B. der Technische Überwachungsverein (TÜV), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln.
Der Verkäufer den Käufer erneut schriftlich eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung setzen und ankündigen, dass er, wenn der Käufer sie innerhalb dieser Frist erfüllt, die Rückgabe des Kaufgegenstandes unter Berücksichtigung des gezahlten gewöhnlichen Verkaufswertes anbieten werde.
Außer im Falle des Abschnittes II Ziffer 4 trägt der Käufer sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des Verwertungserlöses. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. - Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung und anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung des Kaufgegenstandes zulässig.
- Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder der Ausübung des Unternehmenspfandrechts einer Werkstatt, hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen sowie den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen.
- Wurde der Abschluss einer Vollkaskoversicherung vereinbart, hat der Käufer diese unverzüglich für die Dauer des Eigentumsvorbehalts mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Verkäufer zustehen. Der Käufer ermächtigt den Verkäufer, für sich ein Sicherungsschein über die Fahrzeugvollversicherung zu beantragen und Auskunft über das vorgenannte Versicherungsverhältnis einzuholen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung trotz schriftlicher Mahnung des Verkäufers nicht nach, kann der Verkäufer selbst die Vollkaskoversicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die Versicherungsprämien verauslagen und als Teile der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen.
VI. Gewährleistung
Der Kaufgegenstand wird unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft. Die gesetzliche Gewährleistung an Privatpersonen wird auf 1Jahr beschränkt. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann wird die Gewährleistung ausgeschlossen . Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung unberührt.
VII. Haftung
- Der Verkäufer haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - wenn er, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe sie schuldhaft verursacht hat.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet er beschränkt: Die Haftung besteht nur, soweit der Schadenleistungen von Versicherungen übersteigt und Drittschaden nicht im Rahmen des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter ersetzt wird. Die Haftung beschränkt sich dabei der Höhe nach auf die jeweiligen Mindestversicherungssummen nach dem Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter. Nicht ersetzt werden jedoch Wertminderung des Kaufgegenstandes, entgangene Nutzung, insbesondere Mietwagenkosten, entgangener Gewinn, Abschleppkosten und Wageninhalt sowie Ladung. - Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
- Der Verkäufer haftet während seines Verzuges auch für den zufälligen Untergang des Kaufgegenstandes. Im Übrigen sind Ansprüche wegen Lieferverzuges in Abschnitt V abschließend geregelt.
- Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften gemäß Abschnitt VI Satz 2 bleiben unberührt.
- Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
VIII. Gerichtsstand
- Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
- Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Abweichende Geschäftsbedingungen für AUFTRAGSKAUF
Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen .Auf Wunsch faxen oder senden wir Ihnen gern ein Exemplar zu. Wenn Sie uns beauftragen ein ausgewähltes Fahrzeug für Sie zu Kaufen, ist diese Bestellung verbindlich. Wir kaufen das Fahrzeug erst nachdem der Kaufauftrag unterschrieben bei uns vorliegt, und die vereinbarte Anzahlung zu unserer Verfügung steht. Alle Preise verstehen sich frei Neumünster. Die Kosten für eine Anlieferung bei Ihnen werden individuell und separat vereinbart. Gegen Aufpreis kann das Auto auf Ihren Namen zugelassen werden. Die Abnahme und Bezahlung, des Fahrzeuges muss innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellung erfolgen.
Stand 25.09.04
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